Druckversion - Samstag, 31. Juli 2010
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Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB)
Der Kaufvertrag kann innerhalb von 2 Wochen nach Wareneingang beim Kunden ohne Begründung widerrufen werden. Der Widerruf muss in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von 2 Wochen erfolgen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder Rücksendung der Ware an die Winzergenossenschaft Varnhalt:
Winzergenossenschaft
Baden-Baden-Varnhalt eG
Weinsteige 11
D-76534 Baden-Baden
Telefon: 0 72 23 - 53 59
Telefax : 0 72 23 - 6 01 84
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer(Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2.Vertragsabschluss
2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.
2.2 Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Verbraucher besonders hingewiesen.
3. Lieferungen
Für die Lieferung gelten die jeweiligen Lieferungs-und Zahlungsbedingungen. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung.
Die Zustellung von Probierpaketen innerhalb Deutschlands, solange nicht explizit angegeben - erfolgt kostenlos.
Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferung auf Abruf hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Bei Kauf nach Proben gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Typenmuster. Bei ausverkauften Sorten kann die Genossenschaft gleichwertigen Wein als Ersatz liefern, sofern der Käufer dies nicht ausgeschlossen hat. Sonderverpackung erfolgt auf Wunsch des Käufers, bzw. bei entsprechender Notwendigkeit wegen der Versandart, gegen Berechnung der Mehrkosten. ( Speditions - oder Postversand). Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegungen, Streik oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Genossenschaft- unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei.
Diese Ereignisse berechtigen die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten. Der Versand - auch innerhalb des Versandortes - erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert wird. Das gleiche gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft bestimmt die Versandart sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat.
Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch und Kosten des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang ab.
4. Mängelrügen vom Unternehmer
4.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr.
4.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Für den Eigentumsvorbehalt gilt im einzelnen:
1. Alle gelieferten Waren einschließlich Leergut bleiben Eigentum der Genossenschaft, bis alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung restlos beglichen sind. Sämtliche Lieferungen gelten als ein einheitliches Rechtsgeschäft.
2. Bei einem Weiterverkauf gelten die dem Käufer gegen seinem Abnehmer (Zweitkäufer) zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten als an die Genossenschaft abgetreten. Auf Verlangen der Genossenschaft hat der Käufer die Abtretung dem Zweitkäufer bekanntzugeben und der Genossenschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Der Weiterverkauf darf nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang erfolgen.
3. Wird die Ware mit anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden Erzeugnissen verschnitten, vermengt, be- oder verarbeitet, so erlangt die Genossenschaft das Mieteigentum an dem neu entstandenen Erzeugnis. Ihr Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den ihre Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Be- oder Verarbeitung hatte, zum Gesamtwert.
4. Übereignung und /oder Verpfändung der von der Genossenschaft gelieferte Ware oder der daraus entstandenen Forderungen sind unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt (Abs.1) besteht. Sollte die Ware von dritter Seite beschlagnahmt oder gepfändet werden, so ist der Käufer verpflichtet, auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und der Genossenschaft unverzüglich Mitteilung zu machen.
5. Zahlung
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen. Ist der Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt, so hat der Käufer von diesem Tag ab Verzugszinsen zu zahlen. Bargeldlose Zahlungen sind auf ein angegebenes Bankkonto zu leisten. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilzahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen. Scheck´s gelten nur zahlungshalber, erst ihre Einlösung gilt als Zahlung. Anfallende Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Schuldners. Kontoauszüge der Gen. Gelten als Rechnungsabschlüsse, der Saldo gilt als anerkannt, sofern der Kontoinhaber nicht innerhalb 1 Monat widerspricht, entsp. Hinweise beachten. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Aufrechnungen sind nicht zulässig, sofern dies mit der Gen. nicht abgesprochen ist.
6. Leistungsstörungen
Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer geeigneten erscheinenden Weise auf Rechnungen des Käufers verwerten, ohne daß es hierzu einer Androhung bedarf .Die Genossenschaft kann statt dessen auch vom Kaufvertrag zurücktreten und Ersatz aller entstandenen Kosten und Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Der gesamte Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die vereinbarten Ratenzahlungen nicht einhält, oder wenn der Genossenschaft Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit der Forderung erheblich erscheinen lassen. Bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers (z.B. durch Geschäftsaufgabe, Inhaberwechsel, Änderung der Rechtsform usw. Kann die Genossenschaft die Sofortige Bezahlung aller Forderungen oder die Herausgabe der Ware verlangen. Noch zu erbringende Lieferungen können von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Käufer nur insoweit geltend gemacht werden, als seine Gegenforderung von der Genossenschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
7. Haftung
Die Genossenschaft haftet für grobes Verschulden. (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
8.Erfüllungsort
Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch dann , wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
9. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die Genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes des Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Genossenschaft) zuständig.
Winzergenossenschaft
Baden-Baden-Varnhalt eG
Weinsteige 11
D-76534 Baden-Baden
Telefon: 0 72 23 - 53 59
Telefax : 0 72 23 - 6 01 84
Eingetragen ist unsere Genossenschaft unter der Nr.GnR 22
Amtsgericht Baden Baden, Registergericht
Die WG wird vertreten durch:
Matthias Huck, Vorstandsvorsitzender
Jörg Gerstenlauer, Vorstand
Rolf Burkart, Aufsichtsratsvorsitzender
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